Es stehen bei einer Revision der Hessischen Verfassung folgende Änderungen an: - Historie

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  • Es stehen bei einer Revision der Hessischen Verfassung folgende Änderungen an:

    von mamoeller, angelegt

    Verfasst von Eckhard Kochte, Frankfurt am Main, den 13.10.2010

    • Die Todesstrafe in Artikel 21,1 ist ersatzlos zu streichen, ebenso die Bestätigung eines Todesurteils durch die Landesregierung im Artikel 109, 1.

    • Der Artikel 28,2, in dem sowohl ein Recht auf Arbeit und eine sittliche Pflicht zur Arbeit verkündet werden sowie das Aussperrungsverbot nach Artikel 29,5 bedürfen einer Klarstellung, die auch legislative Folgen hat.

    • Der Artikel 33,1 fordert, dass das Arbeitsentgelt der Leistung entsprechen und zum Lebensbedarf ausreichen soll, was grundsätzlich zu befürworten ist. Allerdings sollte man darüber hinaus leistungslose Einkommen als sittenwidrig und sozialschädlich kennzeichnen und zugleich einen gesetzlichen Mindestlohn und ein Lohnabstandsgebot zu Sozialleitungen prinzipiell festlegen. Es gibt hierzu keine ausschließende oder vorrangige Bundeskompetenz, sodass Hessen hierbei nach langer Zeit wieder einmal seine Fortschrittlichkeit zeigen könnte.

    • Die Sozialpflichtigkeit von wirtschaftlicher Macht und Vermögen nach Artikel 39, die Bestimmungen zum Gemeineigentum nach Artikel 40, die Sozialisierungen von Montanindustrien und Eisenbahnen nach Artikel 41 sowie das ordentliche Bewirtschaftungsgebot von Grundbesitz nach Artikel 42, 4 bedürfen stärkerer Konkretisierung und einem gesetzlichen Regelungszwang, damit solche Bestimmungen nicht zur Verfassungslyrik verkommen.

    • Der grundsätzlich unterstützungswürdigen Garantie von Eigentum steht im Artikel 45 dessen Gemeinwohlpflichtigkeit gegenüber, was in der Praxis allerdings –ähnlich wie in den Artikeln 14 und 15 des Grundgesetzes- nur ein unerfülltes Versprechen darstellt.

    • Der Artikel 47 verlangt besondere Rücksicht auf die Besteuerung erarbeiteten Vermögens und Einkommens, was gewöhnliche Werktätige nur als Hohn empfinden können.

    • Die Religionsprivilegien nach Artikel 48 bis 51 blenden aus, dass es auch Religionsgemeinschaften geben kann, die mit unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sind, somit unter Umständen auch beschränkt oder verboten werden müssten.

    • Die Ablösung der Kirchenlasten nach Artikel 52, bei dem es sich um vordemokratische Kirchenprivilegien aus dem neunzehnten Jahrhundert handelt, ist demokratietheoretisch fragwürdig. Es bedarf hier einer Klarstellung, gegebenenfalls einer Streichung.

    • Die Unentgeltlichkeit allen Unterrichts, einschließlich der Hochschulen, ist im Artikel 59 eindeutiger zu regeln.

    • Die eigenmächtige Umwandlung von staatlichen Hochschulen, die als Volkseigentum eigentlich nicht ohne die Zustimmung des Volkes veräußert werden dürften, in private Einrichtungen, sollte in Artikel 61 neu geregelt werden. Es ist klarzustellen, dass private Hochschulen, wo der Staat über keine Eingriffsbefugnisse verfügt, folglich auch keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben.

    • Der Artikel 72 sollte um eine Vorschrift ergänzt werden, dass es keine Listenwahlen, sondern nur Personenwahlen gibt und –abgesehen von der nötigen Stimmenzahl für einen Landtagssitz- keine weitere Erfolgsklausel vorzusehen ist. Listenwahlen haben den üblen Beigeschmack, dass die Kandidaten auf den vorderen Plätzen schon vor der Wahl wissen, dass sie gewählt sind. Die bisherige Erfolgsklausel (Fünf-Prozent-Hürde) bewirkt, dass zigtausenden Wählern jeglicher Wahlerfolg vorenthalten wird, was mit der Gleichheit der Wahl unvereinbar ist. Etwas politisch Grundsätzliches -wie das Wahlrecht- sollte in der Verfassung erschöpfend geregelt werden, damit später nicht politische Kartelle sich –zum Nachteil der Wähler- günstige Wahlgesetze auf den Leib schneidern können.

    • In Artikel 77 wird bestimmt, dass die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes sein sollen. Hierzu ist eine Präzisierung erforderlich, die verhindert, dass die Abgeordneten nicht zugleich wirtschaftliche Sonderinteressen vertreten und nicht dem Fraktionszwang unterliegen. Der Fraktionszwang kann durch geheime Abstimmungen im Parlament verhindert werden. Der demokratiewidrige Einfluss von wirtschaftlichen Interessenträgern kann durch das Verbot bestimmter Nebentätigkeiten und der Ämterpatronage sowie durch die totale Offenlegung aller Nebentätigkeiten zurückgedämmt werden. Das neu einzuführende Gebot der geheimen Parlamentsabstimmungen nimmt fremden Interessenträgern die Kontrolle über ihre korrumpierende Wühlarbeit.

    • Untersuchungsausschüsse nach Artikel 92, die ja auch das Handeln der Regierung untersuchen und bewerten sollen, kranken bisher an der Übermacht der Regierungsfraktion. Dies lässt sich nur dadurch ändern, dass die Regierungsfraktion in einem Untersuchungsausschuss kein Stimmrecht in Fragen des Regierungshandelns hat. Dem Ausschuss muss volle Einsicht in die streitigen Dokumente der Regierung gewährt werden.

    • Die Indemnität der Abgeordneten nach Artikel 95 ist auch auf das Verbot des Ausschlusses von Sitzungen des Landtages wegen unerwünschter politischer Äußerungen zu erweitern. Eine Zensur darf nicht auf dem Umweg über die Geschäftsordnung eingeführt werden.

    • Die Bestimmung des Artikels 101, 3, wonach Angehörige eines Adelshauses, das bis 1918 in Deutschland regiert hat, nicht Mitglieder der Landesregierung werden dürfen, ist mittlerweile als historisch überholt zu betrachten. Die Gleichheit der Bürger gilt auch für Angehörige des ehemaligen Adels.

    • Die fehlende Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung kann nur durch eine Ergänzung des Artikels 100 geschaffen werden, indem Mitglieder der Regierung nicht zugleich Mitglieder des Parlaments sein dürfen.

    • Die Bestimmungen des Artikels 157 sind auf ihre Zeitgemäßheit und Demokratiegemäßheit zu überprüfen.

    • Das Vorbehaltsrecht des Kontrollrates und der Militärregierung in Artikel 159 sind überholte Bestimmungen.

  • Es stehen bei einer Revision der Hessischen Verfassung folgende Änderungen an:

    von mamoeller, angelegt

    Verfasst von Eckhard Kochte, Frankfurt am Main, den 13.10.2010

    • Die Todesstrafe in Artikel 21,1 ist ersatzlos zu streichen, ebenso die Bestätigung eines Todesurteils durch die Landesregierung im Artikel 109, 1. • Der Artikel 28,2, in dem sowohl ein Recht auf Arbeit und eine sittliche Pflicht zur Arbeit verkündet werden sowie das Aussperrungsverbot nach Artikel 29,5 bedürfen einer Klarstellung, die auch legislative Folgen hat. • Der Artikel 33,1 fordert, dass das Arbeitsentgelt der Leistung entsprechen und zum Lebensbedarf ausreichen soll, was grundsätzlich zu befürworten ist. Allerdings sollte man darüber hinaus leistungslose Einkommen als sittenwidrig und sozialschädlich kennzeichnen und zugleich einen gesetzlichen Mindestlohn und ein Lohnabstandsgebot zu Sozialleitungen prinzipiell festlegen. Es gibt hierzu keine ausschließende oder vorrangige Bundeskompetenz, sodass Hessen hierbei nach langer Zeit wieder einmal seine Fortschrittlichkeit zeigen könnte. • Die Sozialpflichtigkeit von wirtschaftlicher Macht und Vermögen nach Artikel 39, die Bestimmungen zum Gemeineigentum nach Artikel 40, die Sozialisierungen von Montanindustrien und Eisenbahnen nach Artikel 41 sowie das ordentliche Bewirtschaftungsgebot von Grundbesitz nach Artikel 42, 4 bedürfen stärkerer Konkretisierung und einem gesetzlichen Regelungszwang, damit solche Bestimmungen nicht zur Verfassungslyrik verkommen. • Der grundsätzlich unterstützungswürdigen Garantie von Eigentum steht im Artikel 45 dessen Gemeinwohlpflichtigkeit gegenüber, was in der Praxis allerdings –ähnlich wie in den Artikeln 14 und 15 des Grundgesetzes- nur ein unerfülltes Versprechen darstellt. • Der Artikel 47 verlangt besondere Rücksicht auf die Besteuerung erarbeiteten Vermögens und Einkommens, was gewöhnliche Werktätige nur als Hohn empfinden können. • Die Religionsprivilegien nach Artikel 48 bis 51 blenden aus, dass es auch Religionsgemeinschaften geben kann, die mit unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sind, somit unter Umständen auch beschränkt oder verboten werden müssten. • Die Ablösung der Kirchenlasten nach Artikel 52, bei dem es sich um vordemokratische Kirchenprivilegien aus dem neunzehnten Jahrhundert handelt, ist demokratietheoretisch fragwürdig. Es bedarf hier einer Klarstellung, gegebenenfalls einer Streichung. • Die Unentgeltlichkeit allen Unterrichts, einschließlich der Hochschulen, ist im Artikel 59 eindeutiger zu regeln. • Die eigenmächtige Umwandlung von staatlichen Hochschulen, die als Volkseigentum eigentlich nicht ohne die Zustimmung des Volkes veräußert werden dürften, in private Einrichtungen, sollte in Artikel 61 neu geregelt werden. Es ist klarzustellen, dass private Hochschulen, wo der Staat über keine Eingriffsbefugnisse verfügt, folglich auch keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben. • Der Artikel 72 sollte um eine Vorschrift ergänzt werden, dass es keine Listenwahlen, sondern nur Personenwahlen gibt und –abgesehen von der nötigen Stimmenzahl für einen Landtagssitz- keine weitere Erfolgsklausel vorzusehen ist. Listenwahlen haben den üblen Beigeschmack, dass die Kandidaten auf den vorderen Plätzen schon vor der Wahl wissen, dass sie gewählt sind. Die bisherige Erfolgsklausel (Fünf-Prozent-Hürde) bewirkt, dass zigtausenden Wählern jeglicher Wahlerfolg vorenthalten wird, was mit der Gleichheit der Wahl unvereinbar ist. Etwas politisch Grundsätzliches -wie das Wahlrecht- sollte in der Verfassung erschöpfend geregelt werden, damit später nicht politische Kartelle sich –zum Nachteil der Wähler- günstige Wahlgesetze auf den Leib schneidern können. • In Artikel 77 wird bestimmt, dass die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes sein sollen. Hierzu ist eine Präzisierung erforderlich, die verhindert, dass die Abgeordneten nicht zugleich wirtschaftliche Sonderinteressen vertreten und nicht dem Fraktionszwang unterliegen. Der Fraktionszwang kann durch geheime Abstimmungen im Parlament verhindert werden. Der demokratiewidrige Einfluss von wirtschaftlichen Interessenträgern kann durch das Verbot bestimmter Nebentätigkeiten und der Ämterpatronage sowie durch die totale Offenlegung aller Nebentätigkeiten zurückgedämmt werden. Das neu einzuführende Gebot der geheimen Parlamentsabstimmungen nimmt fremden Interessenträgern die Kontrolle über ihre korrumpierende Wühlarbeit. • Untersuchungsausschüsse nach Artikel 92, die ja auch das Handeln der Regierung untersuchen und bewerten sollen, kranken bisher an der Übermacht der Regierungsfraktion. Dies lässt sich nur dadurch ändern, dass die Regierungsfraktion in einem Untersuchungsausschuss kein Stimmrecht in Fragen des Regierungshandelns hat. Dem Ausschuss muss volle Einsicht in die streitigen Dokumente der Regierung gewährt werden. • Die Indemnität der Abgeordneten nach Artikel 95 ist auch auf das Verbot des Ausschlusses von Sitzungen des Landtages wegen unerwünschter politischer Äußerungen zu erweitern. Eine Zensur darf nicht auf dem Umweg über die Geschäftsordnung eingeführt werden. • Die Bestimmung des Artikels 101, 3, wonach Angehörige eines Adelshauses, das bis 1918 in Deutschland regiert hat, nicht Mitglieder der Landesregierung werden dürfen, ist mittlerweile als historisch überholt zu betrachten. Die Gleichheit der Bürger gilt auch für Angehörige des ehemaligen Adels. • Die fehlende Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung kann nur durch eine Ergänzung des Artikels 100 geschaffen werden, indem Mitglieder der Regierung nicht zugleich Mitglieder des Parlaments sein dürfen. • Die Bestimmungen des Artikels 157 sind auf ihre Zeitgemäßheit und Demokratiegemäßheit zu überprüfen. • Das Vorbehaltsrecht des Kontrollrates und der Militärregierung in Artikel 159 sind überholte Bestimmungen.